Charly

Dabei seit: 08.08.2005
Beiträge: 1
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| Kindesunterhalt - Höherstufung |
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Hallo , nachdem die Unterhaltssätze angehoben wurden , war ich erst sehr erfreut ,denn in meinem Fall wären es 49,- Euro gewesen. Nun erschien das dem Kindesvater doch zuheftig und er ließ sich beim Anwalt beraten. Nun soll er nicht mehr wie die letzten Jahre nach der 5. Stufe zahlen sondern nur nach der 4. da es jetzt wohl keine Höherstufung mehr um 2 Stufen gibt . Wäre ja wieder nett vom Gesetgeber , oder stimmt das so nicht.
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07.02.2010 19:37 |
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Max
Moderator

Dabei seit: 25.07.2005
Beiträge: 4.348
Herkunft: BW
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| RE: Kindesunterhalt - Höherstufung |
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Hallo Charly,
die Hochstufung um 2 Stufen wurde schon im letzten Jahr durch den BGH ausgehebelt. Durch die neue DT hat sich für Dich und den KV nicht wirklich etwas geändert (ich gehe mal davon aus, dass er nur einem Kind gegenüber verpflichtet ist).
Wenn Du einen dynamischen Titel hast, muss er erst einmal die 49 € mehr bezahlen. Ohne Dein Einverständnis bekommt er die Hochstufung nur per Klage weg.
Grüße
__________________ Max
Die Stärke unserer Überzeugung ist schlechterdings kein Beweis für ihre Richtigkeit.
(John Locke, engl. Philosoph und Politiker)
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07.02.2010 19:48 |
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Thodie
Dabei seit: 31.12.2009
Beiträge: 76
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| RE: Kindesunterhalt - Höherstufung |
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Naja, Max...
das hört sich jetzt so an als hätte sich nichts geändert.
Tatsächlich wurde die Leitlinien angepasst. Und das OLG Düsseldorf hat auf den Zusammenhang in der Presseerklärung ausdrücklich hingewiesen.
Insofern hat der KV recht! Aber ich stimme Max zu: Im zweifel muss er sein Recht einklagen - Ausgang offen!
Super Sache!
LG
Thodie
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07.02.2010 20:00 |
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Max
Moderator

Dabei seit: 25.07.2005
Beiträge: 4.348
Herkunft: BW
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| RE: Kindesunterhalt - Höherstufung |
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Hallo Thodie,
| Zitat: |
| das hört sich jetzt so an als hätte sich nichts geändert. |
So wollte ich mich nicht verstanden wissen. Der BGH hatte im letzten Jahr entschieden, dass grundsätzlich eine Stufe reicht.
Die neue DT hat sich insofern geändert, als dass nur noch 2 Unterhaltsberechtigte zugrunde gelegt werden. Eigentlich konnte man nie grundsätzlich davon ausgehen, dass je fehlendem Berechtigten eine Stufe hoch gestuft werden konnte. Leider wurde das teilweise so ausgeurteilt und von den JAs so angewandt. Dem hat der BGH begegnet.
Grüße
__________________ Max
Die Stärke unserer Überzeugung ist schlechterdings kein Beweis für ihre Richtigkeit.
(John Locke, engl. Philosoph und Politiker)
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07.02.2010 20:14 |
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